Zweiter Teil zu „Bessere Vorinformationen“: In mehreren Bundesländern haben Gemeindeeinwohner einen Rechtsanspruch auf Einsicht in Sitzungsvorlagen
Im neuen „Blickpunkt Rathaus“ findet sich ein ausführlicher Bericht mit der Überschrift
Darin heißt es:
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Die Tagesordnung für die Sitzung des Stadtrates am 30. Juli eröffnet ein neues transparenzfreundliches Zeitaler der öffentlichen Tagesordnungen. Sie ist online mit den Sitzungsvorlagen
https://ris.komuna.net/fuessen/Meeting.mvc/Details/13576406
Einen ganz großen Dank an Herrn Peter Hartl für die Unterstützung und Umsetzung dieser bürgerfreundlichen Veränderung.
Große Freude heute, am 19. Juli 2019. Das Füssener Blatt der Allgäuer Zeitung berichtet. Damit wird es ab Ende Juli oder September jedem interessiertem Bürger möglich, die Sitzungsvorlagen des Stadtrates (öffentliche Sitzung) einzusehen. Und wer will, kann weit informierter als bisher zu den Sitzungen gehen. Oder, falls dem Bürger was Wichtiges beim Lesen auffällt, kann dies noch vor der Sitzung mit einem Stadtrat besprochen werden.
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Unten finden sich die Reaktionen/Informationen aus 7 Bundesländern auf meine Frage:
Hat ein Bürger des Bundeslandes in seiner Gemeinde (oder Stadt) einen Anspruch auf Einsicht in die Sitzungsvorlagen des Gemeinderates für die öffentliche Tagesordnung, soweit in den Sitzungsvorlagen keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen enthalten sind?
Zu den Antworten vorweg. Die Einsichtsrechte gelten natürlich immer nur dann „sofern keine Geheimhaltungspflicht dem entgegensteht“:
Schleswig-Holstein:
Ihre erste Frage („Hat ein Bürger Schleswig-Holsteins in seiner Gemeinde (o-der Stadt) einen Anspruch auf Einsicht in die Sitzungsvorlagen des Gemeinde-rates für die öffentliche Tagesordnung, soweit in den Sitzungsvorlagen keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen enthalten sind?“) beantworte ich wie folgt, dass Sie als Bürger in der Gemeinde oder Stadt, in der Sie gemeldet sind, einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in die Sitzungsunterlagen der Gemeindevertretung für die öffentliche Tagesordnung durch die informationspflichtige Stelle haben.
Dieses grundsätzliche Recht ergibt sich aus § 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) in der Fassung vom 19. Januar 2012 (GVOBl. 2012, 89), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2017 (GVOBl. S. 279).
Land Brandenburg:
Brandenburger Kommunalverfassung § 36
((4) Jeder hat das Recht, Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte einzusehen. Das Nähere kann die Hauptsatzung regeln.
Brandenburger Kommunalverfassung
Mecklemburg-Vorpommern
Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass jedermann gemäß § 1 Absatz 2 IFG M-V den Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen hat. Sitzungsvorlagen von Gemeindevertretersitzungen sind üblicherweise in Behörden vorhanden, sodass auch der Zugang zu diesen Unterlagen grundsätzlich eröffnet ist. Dennoch bedarf es bei einem Antrag auf Informationszugang jeweils einer Prüfung im Einzelfall. Hierbei kann es daher auch regelmäßig dazu kommen, dass eine der im IFG M-V normierten Ausschlusstatbestände einschlägig ist (vgl. §§ 5 bis 8 IFG M-V) bzw. eine spezialgesetzliche Reglung einen Zugang auf Informationen ausschließt (vgl. § 1 Absatz 3 IFG M-V). Diese Ausschlusstatbestände können dann bspw. auch darin begründet liegen, dass es sich bei den begehrten Informationen um geheimhaltungsbedürftige Informationen handelt. Wenn und soweit jedoch keine Ausschlussgründe nach dem IFG M-V entgegenstehen oder eine anderweitige Vorschrift einen Zugang zu den Informationen untersagt, sind die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus weise ich Sie darauf hin, dass Ihnen im Falle eines ablehnenden Bescheides die Rechtsmittel gegen einen Bescheid zustehen, bzw. auch immer die Anrufung der Kontrollstelle nach § 12 IFG M-V statthaft ist.
Saarland:
Die von Ihnen aufgeworfenen Fragen zu den Informationsrechten der Bürger nach dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz waren nach hier vorliegenden Erkenntnissen bisher nicht Gegenstand einer kommunalaufsichtlichen Überprüfung. Die Erteilung solcher Auskunftsbegehren nach dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz erfolgt aufgrund eines Antrags bei der Behörde, die über die begehrten Informationen verfügt. Die jeweilige öffentliche Stelle – hier die betreffende Gemeinde – muss in jedem Einzelfall prüfen und begründen, ob und warum eine der im Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz genannten Ausnahmefälle, in denen der Informationszugang verweigert werden bzw. beschränkt werden darf, vorliegt. Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang durch die Behörde sind Widerspruch und Verpflichtungsklage möglich. Daneben besteht auch die Option, sich an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu wenden, wenn der Antrag auf Informationszugang nach dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz abgelehnt wird. Diese kann die Behörden zu einer Stellungnahme auffordern, vermittelnd wirken und bei einem Verstoß gegen das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz auf ein ordnungsgemäßes Verfahren drängen.
Rheinland-Pfalz:
Bei den Kommunen in Rheinland-Pfalz handelt es sich um transparenzpflichtige Stellen nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG). Daher ist der Zugang zu vorhandenen Informationen auf Antrag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 Satz 1 LTranspG). Darunter fallen auch Sitzungsvorlagen für Gemeinderatssitzungen. Sofern geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten sind, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist (§ 12 Abs. 2 LTranspG).
Baden-Württemberg:
Gemeindeordnung des Landes, § 41b
(1) Die Gemeinde veröffentlicht auf ihrer Internetseite Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen sind auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen, nachdem sie den Mitgliedern des Gemeinderats zugegangen sind. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass hierdurch keine personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbart werden. Sind Maßnahmen nach Satz 2 nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderungen der Beratungsunterlage möglich, kann im Einzelfall von der Veröffentlichung abgesehen werden.
(3) In öffentlichen Sitzungen sind die Beratungsunterlagen im Sitzungsraum für die Zuhörer auszulegen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die ausgelegten Beratungsunterlagen dürfen vervielfältigt werden.
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Berlin:
§ 41 Absatz (3) des Berliner Bezirksverwaltungsgesetzes
(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung sowie der öffentlich tagenden Ausschüsse sind rechtzeitig öffentlich bekannt, die Beschlussvorlagen und gefassten Beschlüsse einsehbar zu machen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Berliner Bezirksverwaltungsgesetz