Weiteres Instrument zur Verhinderung von Zweit- und Ferienwohnungen

Grüßt euch,

zu meiner Freude konnte ich an die Verwaltung ein weiteres Instrument des bundesweit geltenden Baurechts senden,

§ 172 Baugesetzbuch:    Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)

In Lübeck oder München z.B. finden sich schon viele in Kraft getretene Erhaltungssatzungen. Auf der Webseite der Stadt Füssen (noch?) keine. Um was es geht:

Vorweg: Das Urteil des OVG Niedersachsen (vorheriger Beitrag) bezieht sich, so scheint es mir, klar auf Wohngebiete. Für ein Mischgebiet (z.B. Altstadt) gibt es wohl eine andere Möglichkeit, gegen Zweitwohnungen vorzugehen:

Man schaue sich die ganz unten stehende Formulierung des OVG Lüneburg an, wie nachteilig „Zweitwohnungen in städtebaulicher Hinsicht“ bewertet werden: „vielfältige negative Folgen“. Das ist sehr deutlich.Nun kommt das Hochinteressante: Mit einer Erhaltungssatzung nach § 172 BGB können nach unten stehendem Urteil auch Zweitwohnungen verhindert werden. Eine solche Satzung kommt auch für Mischgebiete in Frage. Hier als Beispiel eine solche Satzung aus Lübeck für die Altstadthttps://bekanntmachungen.luebeck.de/ortsrecht/d/6-22/inlineÜbrigens nur eine von zahlreichen Erhaltungssatzungen in Lübeck.Die Lübecker Satzung macht wohl „nur“ die Umwandlung in Ferienwohnungen genehmigungspflichtig. Dagegen wurde geklagt und die Klage wurde abgewiesen. Immerhin vom OVG Schleswig-Holstein:https://openjur.de/u/2272292.htmlEs spricht aber nun nichts dagegen, auch die Umwandlung in Zweitwohnungen genehmigungspflichtig zu machen, wie unten stehendes Urteil belegt (dort wird der Ort nicht genannt). Die Klage auf Genehmigung der Zweitwohnung im Erhaltungsgebiet wurde klar abgewiesen. Damit könnten für die Altstadt von Füssen nach meiner Einschätzung nicht nur, wie bisher mit B-Plan vorgesehen, neue Ferienwohnungen verhindert werden, sondern auch Zweitwohnungen.„Milieuschutz“ ist ein Stichwort. 
Hier das Urteil des OVG Lüneburg. Mit einer Erhaltungssatzung wurde erfolgreich eine Zweitwohnung verhindert:
„Nicht überzeugend ist insbesondere der Hinweis, die Klägerin habe lediglich einen unzulässigen Milieuschutz in dem Sinne verfolgt, dass sie das Entstehen von Zweitwohnungen verhindern wollte. Dabei kann offen bleiben, ob der Einwand tatsächlich zutrifft. Wie der Senat wiederholt festgestellt hat, haben Zweitwohnungen in städtebaulicher Hinsicht vielfältige negative Folgen , so dass es ein legitimes Ziel der Gemeinden darstellen kann, derartige Wohnnutzungen zu unterbinden. Vor diesem Hintergrund kann auch das Mittel der Erhaltungssatzung eingesetzt werden, um eine Verdrängung der ortsansässigen Wohnbevölkerung durch zahlungskräftigere Feriennutzer bzw. eine städtebaulich unerwünschte Verdichtung zu verhindern.“

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