Städtebauliche Verträge

 

Für viele Vorhaben werden städtebauliche Verträge zwischen dem Investor und der Stadt abgeschlossen. Meist geschieht dies im Zusammenhang mit einem Bebauungsplanverfahren. In Füssen ist die Bebauung der Guggemoswiese derzeit ein Beispiel.

In § 11 des Baugesetzbuches (BauGB) sind städtebauliche Verträge geregelt. Unten findet sich der Paragraph aus dem BauGB. Es ist erkennbar, dass eine ganze Menge für die Öffentlichkeit interessanter und wichtiger Regelungen für den Neubau in diesem Vertrag vereinbart werden. Der Nachteil für die Öffentlichkeit ist bisher, dass dieser Vertrag kein Bestandteil des zu veröffentlichenden Bebauungsplanverfahrens darstellt. er wird also nicht veröffentlicht.

Die Möglichkeit einer Veröffentlichung wird aber auch nicht untersagt, so mein Wissenstand. Die Stadt Bad Kreuznach veröffentlich hier z.B. Unterlagen zu einem laufenden Bebauungsplanverfahren und darunter den Entwurf des städtebaulichen Vertrages

Bebauungsplan mit Entwurf städtebaulicher Vertrag

Auf dem Weg zur „Transparenzsstadt Füssen“ wäre es ein wünschenswerter Schritt, von der Kommunalaufsicht prüfen zu lassen, ob der Entwurf und der endgültige Vertrag der Öffentlichkeit in Füssen zugänglich gemacht werden können. Auf Wunsch des Investors wäre es unkompliziert möglich, seine Angaben aus dem der Öffentlichkeit zugänglichen Text zu entfernen.

Und schaut euch mal an, was Hamburg kann!   Als Transparenzbeitrag werden die städtebaulichen Verträge veröffentlicht:

Auszug aus der Liste städtebaulicher Verträge Hamburg

 

Baugesetzbuch (BauGB)
§ 11 Städtebaulicher Vertrag

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.

Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

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