Neue Zweitwohnungen im Bebauungsplan verhindern. Manchmal kann es schnell gehen

Auf meine Anfrage, Zweitwohnungen in einem Bebauungsplan zu verhindern, bekam ich am 11. Januar 24 diese Antwort:

„Ein B-Plan kann keine dauerhaften Zweitwohnsitz ausschließen, nicht möglich.

Vielen Dank und viele Grüße

Maximilian Eichstetter

Erster Bürgermeister

STADT FÜSSEN“
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Daraufhin sandte ich ihm am 24.1. folgende Information und einen Link zum Urteil aus 2022. Er antwortete umgehend „das prüfen wir“:

„Bemerkenswert an dem Urteil des OVG Lüneburg ist die Feststellung, dass es sich bei Freizeit-Zweitwohnungen um eine selbstständig identifizierbare Variante des Wohnens handle, die sich mittels des Feinsteuerungsinstrumentariums des § 1 BauNVO (hier § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO) aus dem allgemeinen Wohnbegriff ausschließen lasse. Die insoweit zur Rechtfertigung des Ausschlusses erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe lägen etwa in der Vermeidung von Leerstand während der überwiegenden Zeit des Jahres.“Und jetzt kommt das Erfreuliche: Die Prüfung erfolgte umgehend und dann die Umsetzung! Genau diese Gestaltung, um dauerhaft auch Zweitwohnungen in B-Plänen auszuschließen, wird nun für den 6. Februar (Bauausschuss) bei 2 Bebauungsplänen als Beschluss geplant. Dort mit Bezug auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Niedersachsen. Ebenfalls mit Bezug auf § 1 BauNVO.

Und wie mir eine Besucherin des Ausschusses gestern Abend mitteilte, wurde für beide Tagesordnungspunkte 3.4 und 3.5, Bebauungspläne O 78 E Weidach West und O 4 Weidach dieser Passus einstimmig angenommen:

„Aufgrund einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (Urteil vom 13.05.2022 – 1 KN 85/20) ist nun davon auszugehen, dass der Ausschluss von Zweitwohnungen nun im Bebauungsplan möglich ist. Da dies ebenfalls der Sicherung dauergenutzter Wohnungen dient wird dies bei den Festsetzungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung und als Planungsziel ergänzt.“

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