Fortsetzung Bebauungsplan Guggemoswiese W 60. Eingaben an die Verwaltung

10.2.20:

Der Bebauungsplan ist schon länger Thema, nun stellten die Stadträte fest, die Widmung von 16 Wohnungen als Altenwohnungen verlangt  diese Nutzung „dauerhaft“. Es scheint, mit meinen Fragen zu dieser angedachten Widmung kam das Thema in Bewegung. Es sind nun keine Altenwohnungen auf dem Gelände mehr geplant.

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Über die Bürgerversammlung und meine Eingabe zu dieser betreffs der Altenwohnungen und Stellplätze.  Meine Eingabe für die Bürgerversammlung war wie die unten zum Bebauungsplan. Allerdings noch ohne die Informationen aus Augsburg.

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Heute, 18.11., ist der letzte Tag der Auslegung des Bebauungsplanes. Folgende 2 Eingaben gingen von mir an die Stadtverwaltung:

Eingabe zum Bebauungsplan Sonnenstraße Ost, W 60.

Im Bebauungsplan sind 16 Altenwohnungen als Planung enthalten.

Beim Stellplatzsschlüssel als Anlage zur Stellplatzsatzung der Stadt Füssen befindet sich auch die Wohnungskategorie „Altenwohnungen“. Dazu wird konkret Folgendes aufgeführt.

„Die Wohnungen müssen auf Dauer für die Benutzung durch alte Personen bestimmt sein; dies muss in ihrer Ausstattung zum Ausdruck kommen.“

Fragen dazu betreffs der Anwendung im Bebauungsplan W 60:

1. Wie ist die Formulierung „alte Personen“ konkret zu verstehen, welches Alter?

In Augsburg findet sich in der Stellplatzsatzung eine konkrete Beschreibung:

a) Altenwohnungen

Senioren ab 60 Jahren bzw. Behinderte ab 50 v.H. Grad der Behinderung (GdB) und Pflegebedürftige ab Pflegestufe 1 des Pflegeversicherungsgesetzes.

Mein Vorschlag ist, dass für den W 60 ebenfalls konkret beschrieben wird, welcher Personenkreis in diese Kategorie fällt. Mit der Definition aus Augsburg oder ähnlich, auf jeden Fall aber konkret.

2. Mir erschließt sich nicht, dass für Altenwohnungen in der Stellplatzsatzung der Stadt nur halb so viele Besucherparkplätze (oberirdisch) gefordert werden wie für die anderen Wohnungen. Nämlich für 4 WE (Wohneinheiten) ein Besucherparkplatz statt für 2. Gibt es empirische Grundlagen, dass für diesen Personenkreis nur rund halb so viele Besucher zu erwarten sind? Diese älteren Menschen sind zeitlich eher mehr zu Hause. Besucher sind zu erwarten. Manche dieser Menschen nutzen Hilfs- und Pflegedienste, die ebenfalls als Besucher parken. Es ist auch erklärtes gesellschaftliches Ziel, dass Menschen mit Beeinträchtigungen so lange wie möglich in ihrer Wohnung wohnen bleiben können. Mein Vorschlag ist, diesen Personenkreis bei den Besucherstellplätzen nicht zu diskriminieren und pro Wohnung den anderen Wohnungen gleichzustellen.


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. Wie ist vertraglich gesichert, dass diese Nutzung nur durch alte Personen (mit Definition, siehe Punkt 2) dauerhaft ist und eine andere ausgeschlossen? Das fordert die Satzung. In Augsburg wird extra in der Satzung darauf hingewiesen, dass für diese Widmung als Altenwohnungen eine dingliche Sicherung erforderlich ist. Mein Vorschlag ist, dass auch im W 60 eine dingliche Sicherung dieser dauerhaften Nutzung erfolgt.

4. Wie wird langfristig geprüft und damit gewährleistet, dass die Vorgabe der Satzung, „auf Dauer“ bleiben Altenwohnungen solche, auch eingehalten wird? Wer prüft und in welchen Zeitabständen und wie?

5. Die Stellplatzsatzung verlangt zu Altenwohnungen in der Anmerkung:

„Die Wohnungen müssen auf Dauer für die Benutzung durch alte Personen bestimmt sein; dies muss in ihrer Ausstattung zum Ausdruck kommen“

Welche Ausstattungsunterschiede zu den anderen Wohnungen legt der Bebauungsplan fest?

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Hier geht es in dieser Eingabe um die neue Straße,, die im Norden des Geländes zwischen Glück- und Sonnenstraße neu entstehen soll. Für die Ausfahrten auf die bevorrechtigten 2 genannten Straßen gibt es Richtlinien, damit die aus dieser neuen Straße kommenden Fahrzeuge eine gute Sicht auf die vorfahrtsberechtigten 2 bestehenden Straßen haben. Dazu:

Eingabe zum Bebauungsplan Sonnenstraße Ost, W 60.

In den Bebauungsplanunterlagen findet sich unter 2.6.3. der Punkt „Stellplätze“. Mit „beiden Straßen“ sind im Text die Stellplätze an der Glückstraße und an der Sonnenstraße gemeint. Im Text heißt es:

„Diese Stellplätze entlang der beiden Straßen befinden sich zwar innerhalb der Sichtdreiecke, die laut Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06, Kapitel 6.3.9.3) von parkenden Kraftfahrzeugen freigehalten werden müssen, das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG, Art. 26) fordert jedoch nur eine Freihaltung in Bezug auf bauliche Anlagen.“

Wie ist die 2. Hälfte dieses Satzes zu verstehen? In der Landesbauordnung Bayern steht:

http://www.baurecht.de/landesbauordnung-Bayern.html

„Art. 2 Begriffe

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) einschließlich Automaten sind bauliche Anlagen.

Als bauliche Anlagen gelten Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie

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  1. Stellplätze für Kraftfahrzeuge“Da diese Stellplätze folglich bauliche Anlagen darstellen, gilt, denke ich, die erste Hälfte des Satzes. In der Bebauungsplanzeichnung sind die Sichtdreiecke auch eingezeichnet (rote Linien), allerdings mit Stellplätzen im Sichtdreieck. Hier für die Sonnenstraße:Und Glückstraße:

Gemäß Text ist eine Freihaltung der Sichtdreiecke verpflichtend, oder?

 

 

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