Floßergasse 22 – Sachfragen zu einer neuen Ausschreibung

An die Stadt Füssen Ende Februar 2023:

Sehr geehrte Damen und Herren,

sollte es zu einer zweiten Ausschreibung des Grundstückes Floßergasse 22 kommen, fordere ich die Stadt auf, folgende Sachpunkte in die Ausschreibung aufzunehmen. Sollte ein oder mehrere der Sachthemen nicht in die neue Ausschreibung aufgenommen werden, bitte ich um eine kurze Information, warum:

1.
Da die Nachbarn gegen Neubauten in dieser historisch bedeutenden Lage sind, dürften sie die Nutzung ihres Grundstückes für Abrissarbeiten oder Materiallagerung nicht erteilen. Es muss auch dafür gesorgt werden, dass kein Material auf ihre Grundstücke fällt (Abriss).

2.
In den Unterlagen des nicht in Kraft getretenen Bebauungsplanes finden sich wichtige Stellungnahmen des Denkmalschutzes. Ich fordere die Stadt auf, bei einer möglichen zweiten Ausschreibung eine wesentliche Äußerung dem Punkt 4. der Ausschreibung direkt hinzuzufügen:

„Ein weiteres Gebäude kann in den ebenen Hofbereich gesetzt werden, wobei der gesamte Hangfuß frei bleiben und ausreichend Abstand zu diesem gehalten werden muss. Das heißt, der Hang als Ganzes darf nicht angetastet werden.“   Ortseinsicht 24.1.2008

3.
Nach einem möglichen Abriss finde ich online in der Literatur die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, für einen Neubau Abstandsgebote einzuhalten. Rechtsanwalt Thomas Bohle:

https://www.frag-einen-anwalt.de/Hausabriss-und-Neubau–f271542.html

Nach dem Abriss ist das Gebäude nicht mehr vorhanden und es kann keineswegs problemlos dann so wieder neu aufgebaut werden. Insoweit kann nur davon abgeraten werden, ohne Genehmigung so wieder „einfach aufzubauen“.

Denn je nach Betrachtung der Gesamtumstände wird es als Neubau angesehen werden können, der dann eine gesonderte Genehmigung -auch hinsichtlich der Grenzbebauung und des Abstandes – bedarf.

Auf der Webseite baurecht.de

http://www.baurecht.de/forum/messages/16593.html

Das bestehende Haus ist wegen des unzureichenden Grenzabstandes rechtswidrig, aber bestandsgeschützt.

: Ein neues Haus muss sich an die aktuellen Gesetze halten, sodass es zu einer Ablehnung des Bauantrages kommen kann.

4.
Von allen Seiten kann zum Grundstück nur mit Fahrzeugen bis maximal 7,5  Tonnen Gesamtgewicht gefahren werden. Das halte ich für eine wichtige Information der Ausschreibung.

5.
In der Begründung zum damaligen B-Plan Entwurf (welcher nicht in Kraft trat) wird darauf hingewiesen, dass mit Hangwasser zu rechnen ist. (Der Höhenunterschied auf dem Grundstück beträgt ca. 10 m) Die Bauherren sind jeweils selbst für die schadlose Beseitigung des Oberflächenwassers verantwortlich, es wird empfohlen die Keller als wasserdichte Wannen auszubilden. Das erfordert einen erhöhten finanziellen Aufwand und das Restrisiko bleibt beim Bauherren, der sich gegen Hangwasser kaum versichern kann.

Zumal Füssen bei der Webseite wetterdienst.de unter der Rubrik „Wetterrekorde“ geführt wird

https://www.wetterdienst.de/Klima/Wetterrekorde/Deutschland/Niederschlag/

und zwar mit:

Höchste Niederschlagsintensität: 126,0 mm
fielen am 25.05.1920 bei Füssen (Allgäu) in 8 Minuten

6.
Mit Bezug auf § 136, (3), Nr. 1 BauGB lässt sich feststellen, dass die Norm DIN 5034-1 für gesundes Wohnen beim gegenständlichen Grundstück in größeren Teilen betreffs Belichtung und Besonnung wohl nicht gewährleistet werden kann. Vor allem in den sonnenarmen Wintermonaten, da das Grundstück aufgrund des Hanges und der darüber befindlichen Bauten stark verschattet ist.

Die Norm DIN 5034-1 für gesundes Wohnen dürfte im östlichen Bereich der Baufläche kaum einzuhalten sein.

Eine detaillierte Betrachtung dazu findet sich auf

http://www.gosol.de/Anforderungen%20an%20gesunde%20Wohn%20und%20Arbeitsverhaeltnisse%20hinsichtlich%20Besonnung.pdf

7.
Der bayerische Datenschutzbeauftragte weist in einem Schreiben darauf hin, dass die Höhe des Kaufpreises, bei einem Zuschlag für eine kommunale Ausschreibung nach einer Beurkundung ebenso bekanntzugeben sind wie der Name des Käufers. Darüber hinaus: „Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG kann grundsätzlich auch Zugang zum Inhalt von Verträgen verschaffen.“

„Ein berechtigtes Interesse in Bezug auf solche Informationen glaubhaft darzulegen, ist meist nicht schwierig, wenn es um die Transparenz kommunaler Grundstücksgeschäfte geht. Es genügt hier grundsätzlich, dass ein Zugangsinteressent ein kommunalpolitisches Interesse zum Ausdruck bringt, die für einen Verkauf getroffene Entscheidung bewerten zu können.“

Wichtig auch und deswegen für eine mögliche Ausschreibung der Floßergasse 22 anzuwenden:

„Um „unliebsame“ Überraschungen bei Erwerberinnen und Erwerbern von vornherein zu vermeiden, sollte in einem Verfahren zum Verkauf eines Grundstücks frühzeitig, etwa mit der Ausschreibung, darauf hingewiesen werden, dass die Gemeinde eine kommunalrechtliche Transparenzpflicht trifft, und dass sie weiterhin Zugangsansprüche nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG zu erfüllen haben kann. Diese Pflichten können durch vertragliche „Verschwiegenheitsklauseln“ oder entsprechende vorvertragliche Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und (potenziellen) Erwerberinnen oder Erwerbern grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.“

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