EU-Recht: Regionale Bewohner dürfen bevorzugt werden

Ab heute gilt in Rom ein Eintrittspreis für den Trevibrunnen (2 €), allerdings nicht für Einwohner der Stadt Rom (gratis).   Das ist somit für Tourismusgebiete eine Möglichkeit, Einheimische bei bestimmten Angeboten besser zu stellen.

Das dürfte vielen noch nicht bekannt sein. Die rechtliche Grundlage dafür:

2) Die EU erlaubt Preisunterschiede zwischen Einheimischen und Nicht‑Einheimischen

Das ist in vielen Bereichen üblich und rechtlich anerkannt:

  • Museen in Spanien: Einheimische zahlen weniger
  • Nationalparks in Frankreich: Ermäßigungen für Einwohner
  • Öffentliche Verkehrsmittel in vielen Städten: lokale Tarife

Solange alle Nicht‑Einheimischen gleich behandelt werden, liegt keine Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit vor.

Beim Trevi‑Brunnen zahlen:

  • alle Touristen (egal ob aus Bayern, Paris oder Tokio)
  • kein Römer

Das ist eine Unterscheidung nach Wohnsitz, nicht nach Staatsangehörigkeit.

3) Der EuGH hat mehrfach bestätigt: Wohnsitz‑Differenzierungen sind zulässig

Solange sie:

  • objektiv gerechtfertigt sind (z. B. Schutz des Kulturerbes, Overtourism)
  • verhältnismäßig sind
  • nicht auf Staatsangehörigkeit abzielen

Das ist hier der Fall.

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