EU-Recht: Regionale Bewohner dürfen bevorzugt werden
Ab heute gilt in Rom ein Eintrittspreis für den Trevibrunnen (2 €), allerdings nicht für Einwohner der Stadt Rom (gratis). Das ist somit für Tourismusgebiete eine Möglichkeit, Einheimische bei bestimmten Angeboten besser zu stellen.
Das dürfte vielen noch nicht bekannt sein. Die rechtliche Grundlage dafür:
2) Die EU erlaubt Preisunterschiede zwischen Einheimischen und Nicht‑Einheimischen
Das ist in vielen Bereichen üblich und rechtlich anerkannt:
- Museen in Spanien: Einheimische zahlen weniger
- Nationalparks in Frankreich: Ermäßigungen für Einwohner
- Öffentliche Verkehrsmittel in vielen Städten: lokale Tarife
Solange alle Nicht‑Einheimischen gleich behandelt werden, liegt keine Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit vor.
Beim Trevi‑Brunnen zahlen:
- alle Touristen (egal ob aus Bayern, Paris oder Tokio)
- kein Römer
Das ist eine Unterscheidung nach Wohnsitz, nicht nach Staatsangehörigkeit.
3) Der EuGH hat mehrfach bestätigt: Wohnsitz‑Differenzierungen sind zulässig
Solange sie:
- objektiv gerechtfertigt sind (z. B. Schutz des Kulturerbes, Overtourism)
- verhältnismäßig sind
- nicht auf Staatsangehörigkeit abzielen
Das ist hier der Fall.