Bebauungsplan Guggemoswiese (Sonnenstraße Ost, W 60): Eingabe zu den Sichtdreiecken

Alternativ zu dem unter der Linie vertretenen Standpunkt ist auch eine ganz andere Sichtweise möglich:  Bei so vielen bestehenden Kreuzungen, bei denen Fahrzeuge bis zu 5 Meter an eine Kreuzung parken, und bei den voraussichtlich relativ wenigen Nutzern der neuen Straße, ist ein Abstand der parkenden Fahrzeuge von 6,25 bis 6,40 Meter bis zur Kreuzung akzeptabel. Sinnvoll ist es, von den Parkplätzen zur Kreuzung hin jeweils ein absolutes Halteverbot zu verordnen.

Andererseits könnten auch die Sichtdreiecke gemäß RASt 2006 frei gehalten werden.

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Diese Eingabe (etwas nach unten) ging am 18.11.19 an die Stadt, als der Bebauungsplan ausgelegt war. Im Norden des Geländes soll eine neue Straße angelegt werden, die von der Sonnenstraße im Westen bis zur Glückstraße im Osten reicht. Für eine solche Neuanlage gibt es die Richtlinie zur Anlage von Stadtstraßen (RAST 2006), die unter anderem die Freihaltung von Sichtdreiecken festlegt. In diesem Fall, wenn aus der neuen Straße Fahrzeuge in die vorfahrtsberechtigten beiden Straßen abbiegen. Glück- und Sonnenstraße haben Tempo 50.  Die Sichtdreiecke sind auf beiden Karten unter der Eingabe zu erkennen.

Die Richtlinie RAST 2006 ist kein gesetzliches „Muss“.  Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof  stellt in seinem Urteil vom 31.05.2011 – 8 B 10.1653 zu den RAST 2006 fest: „Als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus, erarbeitet von einem Kreis von Fachleuten, sind sie aber durchaus ein Anhaltspunkt, wie im Normalfall Verkehrsanlagen auszuführen und zu gestalten sind….“

Die Reaktion auf meine Eingabe überraschte mich und findet sich unten im Beitrag! Unbedingt lesenswert. Nachfolgend meine Eingabe vom 18.11., als der Bebauungsplan öffentlich auslag:

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Eingabe zum Bebauungsplan Sonnenstraße Ost, W 60.

In den Bebauungsplanunterlagen findet sich unter 2.6.3. der Punkt „Stellplätze“. Mit „beiden Straßen“ sind im Text die Stellplätze an der Glückstraße und an der Sonnenstraße gemeint. Im Text heißt es:

„Diese Stellplätze entlang der beiden Straßen befinden sich zwar innerhalb der Sichtdreiecke, die laut Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06, Kapitel 6.3.9.3) von parkenden Kraftfahrzeugen freigehalten werden müssen, das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG, Art. 26) fordert jedoch nur eine Freihaltung in Bezug auf bauliche Anlagen.“

Wie ist die 2. Hälfte dieses Satzes zu verstehen? In der Landesbauordnung Bayern steht:

http://www.baurecht.de/landesbauordnung-Bayern.html

„Art. 2 Begriffe

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) einschließlich Automaten sind bauliche Anlagen.

Als bauliche Anlagen gelten Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie

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  1. Stellplätze für Kraftfahrzeuge“Da diese Stellplätze folglich bauliche Anlagen darstellen, gilt, denke ich, die erste Hälfte des Satzes. In der Bebauungsplanzeichnung sind die Sichtdreiecke auch eingezeichnet (rote Linien), allerdings mit Stellplätzen im Sichtdreieck.Hier für die Sonnenstraße:Und Glückstraße:

Gemäß Text ist eine Freihaltung der Sichtdreiecke verpflichtend, oder?

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Nun der Vorschlag der Verwaltung zur Abwägung dieser Eingabe:

Den Vergleich der vorgesehen Stellplätze und ihres Abstandes zur Kreuzung mit der neuen Straße mit den 5 Metern, die in der StVO Standard sind, kann ich nicht nachvollziehen. Es dürfte doch bestimmt gestattet sein, den laut RAST 2006 vorgesehenen Sichtdreiecken ein absolutes Halteverbot aufzuerlegen. Es geht besonders um diejenigen, die von der neuen Straße aus nach links in die Sonnenstraße (Tempo 50) abbiegen und die im Sichtdreieck parkende Fahrzeuge vorfinden. In der neuen Zeichnung werden also die Sichtdreiecke nicht mehr eingezeichnet. Und der Text dazu ist weg.

Wie schon beim ersten Anlauf im Bebauungsplan Bahnhofstraße betreffs des Gehweges auf der Nordseite wird die RASt 2006 ignoriert. Hier ohne Notsituationen. Ich hoffe, die Mehrheit der Stadträte fordert die Einhaltung der Sichtdreiecke, nicht ohne Grund stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof  in seinem Urteil vom 31.05.2011 – 8 B 10.1653 zu den RAST 2006 fest: Den Maßangaben kommt keine verbindliche Wirkung im Sinne einer Norm zu. „Als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus, erarbeitet von einem Kreis von Fachleuten, sind sie aber durchaus ein Anhaltspunkt, wie im Normalfall Verkehrsanlagen auszuführen und zu gestalten sind….“

Aus Gründen der Verkehrssicherheit können die Sichtdreiecke umgesetzt werden. Und der folgende Text aus der vorherigen Version des Bebauungsplanes wird gestrichen:

„Diese Stellplätze entlang der beiden Straßen befinden sich zwar innerhalb der Sichtdreiecke, die laut Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06, Kapitel 6.3.9.3) von parkenden Kraftfahrzeugen freigehalten werden müssen, das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG, Art. 26) fordert jedoch nur eine Freihaltung in Bezug auf bauliche Anlagen.“

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