Ankauf Floßergasse 22 durch die Stadt ?

Aktualisierung:  Der Kauf des Grundstückes wurde endgültig vom Stadtrat mehrheitlich befürwortet. Ohne Vorprüfungen betreffs der unten genannten Fragen.

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Am 25.11.19 im Füssener Blatt ein Leserbrief von mir „Wichtige Fragen prüfen“

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Zur Floßergasse 22:

Im Stadtrat wird voraussichtlich in Kürze über Annahme oder Nichtannahme des Notarvertrages vom 4.11. entschieden.  Es ergeben sich etliche Fragen. Unten stehende Informationen und Fragen gingen an viele Stadträte und die Verwaltung:

Am 15.11. war ein Immobiliengutachter beim Grundstück Floßergasse 22. Wohl vor dem 26. erhalten wir eine Einschätzung zum Areal.

Heute sandte ich eine weitere Fragestellung an etliche Stadträte, z.B. Frau Rothemund (Beauftragte) und die Verwaltung:

„Wenn die Stadt überlegt, innenstadtnah ein Grundstück für eine Bebauung zu kaufen, sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob von dem Grundstück aus ein barrierefreier Weg zum Stadtbrunnen/Zentrum existiert. Es geht hier nicht um bestehende Gebäude, sondern um eventuelle neue. Dort sollte dieses Kriterium unbedingt gelten. Ob das für die Floßergasse 22 der Fall ist? Wir wissen, es geht von dort ordentlich aufwärts.“

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Kürzlich an etliche Stadträte:

anbei finden Sie Informationen, die für die Preisfrage des Grundstückes Floßergasse 22 wichtig sind.

Dazu kommt noch die Thematik der Einhaltung der Abstandsfläche zum Haus Floßergasse 22. Das werden die Eigentümer dort verlangen.  Es reduziert die bebaubare Fläche.

Sowie die Thematik gesundes Wohnen bei eventuellen Neubauten. Dies ist nur gegeben, wenn für eine Wohnung wenigstens ein Raum am 17. Januar für mindestens eine Stunde Sonne erhält. Und am Tag der Tag- und Nachtgleiche mindestens 4 Stunden. Es ist sehr fraglich, ob die entstehenden Erdgeschosse, eventuell auch erste Etagen, diese Sonne bekommen. Ein Gutachten wäre erforderlich.

Lichterfordernisse für gesundes Wohnen

Mit all diesen Informationen und einem Aufwand für Abriss und Entsorgung der bestehenden Anlagen , der 100000 Euro betragen oder überschreiten dürfte (vergleich Weißensse im Schreiben anbei), stellt sich nun die Frage der Zustimmung? Unten stehende Information aus wikipedia zu Ihrer Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Brecht

https://de.wikipedia.org/wiki/Haftung_kommunaler_Mandatstr%C3%A4ger

 

Haftung kommunaler Mandatsträger

 

Kommunale Mandatsträger treffen Entscheidungen, die finanzielle Folgen für die Kommune induzieren. Sind die Entscheidungen zum finanziellen Nachteil der Kommune, wenn beispielsweise Regressforderungen an die Kommune gestellt werden (Staatshaftungsrecht) oder wenn nach einem Grundstückskauf durch die Kommune beispielsweise hohe Sanierungskosten anfallen, dann ist zu prüfen, inwieweit die kommunalen Mandatsträger persönlich zur finanziellen Haftung mit ihrem Privatvermögen herangezogen werden können bzw. herangezogen werden müssen.

Gemeinde- und Stadtratsmitglieder sowie Kreistagsabgeordnete sind ehrenamtlich tätige kommunale Mandatsträger. Sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden. Vielmehr sind sie zum freien Handeln verpflichtet, welches sich ausschließlich nach dem Gesetz und der durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung richten darf. Sie haben die gleichen Sorgfaltspflichten wie hauptamtliche Amtsträger. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der kommunalen Mandatsträger.[1] D. h., deren Entscheidungen müssen sorgfältig vorbereitet und mögliche Konsequenzen müssen abgewogen sein. Bei fehlender Sach- oder Rechtskenntnis müssen Auskünfte, z. B. bei externen Fachleuten, eingeholt werden. Obwohl kommunale Mandatsträger meistens juristische und fachliche Laien sind, gilt für sie kein milderer Maßstab.[1]

Wirkt nun ein kommunaler Mandatsträger an einem Beschluss mit, der zu einem Handeln der Kommune führt, aus dem dieser ein Vermögensschaden entsteht, muss der kommunale Mandatsträger aufgrund des allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebotes in Regress genommen werden (Innenhaftung), sofern ihn qualifiziertes Verschulden, d. h. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit § 276 Abs. 2 BGB, trifft und keine Exculpationsgründe vorliegen (Art. 34 S. 2 Grundgesetz).[1]

Der kommunale Mandatsträger handelt vorsätzlich, wenn er die schädigende Wirkung des Beschlusses kennt und diese herbeiführen möchte oder zumindest billigend in Kauf nimmt. Grobe Fahrlässigkeit liegt lt. Beschluss des Bundesgerichtshofes vor, wenn allgemein zugängliche Informationen nicht beachtet werden oder wenn naheliegende Fragen nicht gestellt bzw. naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.[2][1]

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Ging an die meisten Stadträte:
Sachinformationen zur Marktwertbetrachtung des Grundstückes Floßergasse 22 in Füssen

1. Das Grundstück liegt unterhalb der Franziskanerkirche und des Franzsikanerklosters. Auf der folgenden Zeichnung mit Höhenlinien ist deutlich erkennbar, in welch relativ schmalen Linienabständen das Gelände zum Innenbereich hin abfällt:

B-Planzeichung auf Webseite der Stadt

Es liegt also ein Grundstück vor, welches sehr viele Schattenlagen hat. Nach Osten hin wirft das deutlich höher gelegene Franziskanerkloster Schatten, nach Süden hin die ebenso höher gelegene Franziskanerkirche. Nach Westen ist nach dem Schatten durch das mehrgeschossige Haus 22a ein – in Bezug auf das gesamte Areal eher kleines – Zeitfenster mit Sonneneinstrahlung. In den Wochen, in denen die Sonne ihren höchsten Stand erreicht, fällt mehr Sonne ins Gelände.

2. Auf der Nordseite des Hauses 22a finden sich etliche Fenster, auf der Südseite des Hauses 24 wenige. Die Lichtrechte dieser Häuser lassen für die Fläche zwischen beiden angrenzenden Häusern nicht viel mehr zu als eine Einfahrt.

3. Abriss und Entsorgung des Bestandes werden eine Menge Geld kosten, welches dem Kaufpreis zuzuschlagen ist. Für eine kleinere Anlage anderswo mit besserer Zufahrt gab es 2018 eine Kostenschätzung über 64000 Euro für Abriss und Entsorgung. Der derzeitige Schuppen auf dem Flurstück 287/1 grenzt im Norden an das Nachbargrundstück.

Da die Nachbarn gegen Neubauten in dieser historisch bedeutenden Lage sind, dürften sie die Nutzung ihres Grundstückes für Abrissarbeiten oder Materiallagerung nicht erteilen. Das dürfte die Abrisskosten verteuern, da nur auf dem Flurstück 287/1 gearbeitet und gelagert werden darf. In Relation zu Weißensee und wegen der Preissteigerungen bei Entsorgung ist mit 100000 Euro oder mehr zu rechnen. Eventuell muss auch noch verhindert werden, dass Abrissmaterial auf das Grundstück des Nachbarn fällt. Die Situation der Zu- und Abfahrt zu den zum Abriss vorgesehen Gebäuden ist auch zu beachten.

4.  Aus dem damaligen Bebauungsplanverfahren:

„Bei einer Ortseinsicht am 24.01.2008 mit Vertretern der Genehmigungsbehörde des Landkreises Ostallgäu und des Bayerischen Landesamtes für Denkmalschutz folgende Aussage getroffen:

….Ein weiteres Gebäude kann in den ebenen Hofbereich gesetzt werden, wobei der gesamte Hangfuß frei bleiben und ausreichend Abstand zu diesem gehalten werden muss….“

Der ebene Hofbereich ist inzwischen im Besitz anderer Eigentümer und kann nicht mehr herangezogen werden. Auf der Karte oben ist erkennbar, wie viel Fläche des gesamten Grundstückes durch die Vorgaben nicht einer Bebauung zur Verfügung steht.

Aus den Unterlagen der damaligen Bauleitplanung:

„In der Folgezeit gab es mit der Denkmalbehörde noch eine intensive Abstimmung der geplanten Baumaßnahme hinsichtlich der Einhaltung des Gleitwinkels von 30° gegenüber dem Klostergebäude,…“

B-Plan, nicht in Kraft getreten. 2011 bis 15 bearbeitet.

Eine weitere wertbeeinflussende Vorgabe.

5.  In der Niederschrift des Stadtrates der Stadt Füssen vom 17.9.2019 heißt es:

„Aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu ergab sich folgendes: Das Areal wird als ohne Bauleitplanung nicht bebaubar eingestuft.“

https://www.stadt-fuessen.de/fileadmin/1_Homepage_neu/Stadtrat/Niederschriften_2019/20190917_BU.pdf

Im Beschluss zu dem Punkt heißt es:

„2. Von der Notwendigkeit einer Bebauungsplanung ist weiterhin auszugehen. Die dafür anfallenden Kosten sind von den Antragstellern zu tragen.“

Diese Kosten wären für jeden privaten Antragsteller einzuplanen und beeinflussen den Marktwert des Grundstückes. Zumal nach den Erfahrungen der Jahre bis 2015 neben den zahlreichen Vorgaben auch wieder ein neues Bürgerbegehren gegen den Bebauungsplan denkbar ist.

 

 

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