2007 und 2008: Viertes Gerichtsurteil zur Stellenvergabe „Leiter Amt I“ der Stadt Füssen

Hier sind wir wieder, 4. und letzter Akt.  Dieses Urteil ist wie das dritte online, die zwei ersten fand ich bisher nicht online.  Antragsgegnerin ist wieder die Stadt Füssen. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes München zur erneuten Stellenausschreibung und -entscheidung im Mai 2008 trägt das Kennzeichen 3 CE 08.702.  Auszüge:

Viertes Urteil zur Stellenvergabe

In diesem Urteil wird die Stellenbesetzung als endgültig bezeichnet. Sie kann nicht rückgängig gemacht werden. Nur aus diesem Grund verliert der Antragsteller das Verfahren.

43
„Denn zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung am 26. Februar 2008 konnte der Antragsteller Primärrechtsschutz hinsichtlich seines in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs zumindest nicht mehr in der Weise erreichen, dass die ausgeschriebene Stelle bis zum unanfechtbaren Abschluss eines solchen Hauptsacheverfahrens nicht endgültig mit dem Beigeladenen besetzt  wurde. Denn die verfahrensgegenständliche Stelle war mit Wirkung zum 1. Februar 2008 mittels vertraglicher Zuweisung des Aufgabenbereichs an den Beigeladenen und – insofern anders als im ersten Stellenbesetzungsverfahren – unter dessen vertraglicher Höhergruppierung in Entgeltgruppe 13 TVöD endgültig besetzt worden.“

Wie kam diese endgültige Besetzung aber formal zustande?

47
„In der Tat stand die im Sitzungstermin vom 15. Januar 2008 ausweislich des Beschlussauszugs Nr. 2 vom 21. Januar 2008 von Verw.Fachwirt Gm. dargestellte Rechtsauffassung, „Einspruch“ gegen die dienstliche Beurteilung könne (allenfalls) innerhalb von 14 Tagen nach Eröffnung erhoben werden, weder mit der Rechtsordnung noch mit dem Inhalt des in Bezug genommenen Senatsbeschlusses  vom 5. November 2007 (a.a.O.) im Einklang ….“

Eine falsche Behauptung in der Sitzung des HFP-Ausschusses war eine der Grundlagen. Weiter in 47:

„Unter diesen Umständen war die weitere Äußerung des Verw.Fachwirts Gm, die Bewerber hätten keine Einsprüche gegen die ihnen ausgehändigten Beurteilungen eingelegt, zumindest objektiv irreführend, zumal die erkennbar ablehnende Haltung des Antragstellers im Zusammenhang mit der Eröffnung seiner Beurteilung geeignet war, eine Anfechtung der Beurteilung zumindest realistisch für möglich zu halten.“

Auch in 49, wieder eines der vielen Aussagen über eine dilettantische Vorgehensweise der Stadt in allen vier Urteilen:

„Unabhängig von der Frage einer Rechtswidrigkeit des Ausschussbeschlusses und einer sich daraus ergebenden Verhaltenspflicht des 1. Bürgermeisters liegt in dessen Handeln insofern ein klarer Verstoß gegen das den verfassungsrechtlich abgesicherten Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sichernde Gebot des Zuwartens, als er – nach eigener Aussage und bestätigt durch den Beigeladenen – bereits am 15. Februar und wiederholt am 16. Februar den Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag abschloss und damit vorzeitig endgültige Verhältnisse schuf. Dem Antragsteller wurde nämlich die Ablehnung seiner Bewerbung erst mit Schreiben vom 16. Februar 2008 mitgeteilt…“

An dem Tag, an dem der bei der Bewerbung Unterlegene diese Mitteilung erhält, wird mit dem anderen Bewerber der Vertrag geschlossen. Ein „klarer Verstoß…“   Weiter:

„Die Antragsgegnerin hätte allermindestens eine Zeitspanne von zwei Wochen abwarten müssen…“

Wollte sie aber nicht. In 50 schlielich die klare Unterscheidung:

„Die Frage, ob die Stelle wie geschehen besetzt werden durfte, ist streng von der Frage zu unterscheiden, ob die Stellenbesetzung rechtswirksam erfolgte, was – wie dargelegt – der Fall ist.“

Und zu der Frage der Rechtsgültigkeit der Entscheidung der Stellenbesetzung erfolgte dann noch ein weiteres Gerichtsverfahren. Dies wurde eingestellt; betreffs der Umstände dazu 2008 fragen Sie doch mal einen Stadtrat, der damals dabei war.  Interessante Frage.

Und nach Schulnoten gewertet ist die Beurteilung des Vorgehens der Stadt bei dieser Stellenausschreibung in allen vier Verfahren meines Erachtens „mangelhaft bis ungenügend“.

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