Bebauungsplan W 43. Hier: Gehweg auf der Nordseite der Bahnhofstraße

Aktualisierung 3.1.2020.  Ein Leserbrief von mir zu dem Thema im Füssener Blatt (Allgäuer Zeitung):

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Aktualisierung 23.12.2019.  Es hätte nicht besser werden können. Statt den Gehweg auf der Nordseite der Bahnhofstraße in seiner Breite kräftig schmaler zu machen, soll er im Ostteil breiter werden. Und im Westen bleiben, wie er ist. Stattdessen wird die Parkbucht auf der Südseite der Bahnhofstraße aufgelöst. Fußgänger, Radfahrer und ÖPNV-Busse bekommen dadurch mehr Raum. Das Füssener Blatt berichtet am 20.12.2019:

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In der Sitzung zum Beschluss einer Änderung des Bebauungsplanes W43 am 21.11.17 war davon die Rede, die Fahrbahn um 38 Zentimeter zu verbreitern. Diese Zentimeter sollen vom Gehweg auf der Nordseite der Bahnhofstraße weggenommen werden. Darüber hinaus, so schreibt der Kreisbote am 25.11.2017:

„Daneben soll der Parkstreifen am Luitpoldparkhotel um einen Meter erweitert werden, damit hier künftig Reisebusse zum Be- und Entladen halten können. Die nötige Fläche dafür, will man vom nordseitigen Gehsteig abzwacken. Der soll so auf eine Breite von 2,18 bzw. 1,62 Meter verkleinert werden.“

Hier sehen Sie unten rechts die Zeichnung der Planung mit Angabe zu den eben genannten Gehwegbreiten:

http://www.stadt-fuessen.de/3653.html

Diesen weiteren Meter von diesem sehr benutzten Gehweg wegzunehmen, halte ich für einen Fehler.

Unten finden sich aktuelle Betrachtungen und Richtlinien zur Breite von Gehwegen. Ich kenne die Bahnhofstraße in der Saison: Um rund 5 Minuten vor einer Stunde kommen die Züge an, um rund 5 Minuten nach einer Stunde fahren sie ab. Da begegnen sich auf diesem Gehweg ankommende und zum Bahnhof gehende Fußgänger. Mit Gepäck. Viele Busse sind auf die Züge abgestellt und kommen ebenfalls rund um die volle Stunde an bzw. fahren kurz danach ab. Dann sind nördlich der Gleise die zahlreichen Wohnungen betreutes Wohnen. Von dort und dorthin gehen oft Menschen mit Rollatoren. Weiterhin sind Rollstuhlfahrer zu berücksichtigen, Sehbehinderte mit Stock, Behinderte mit Begleiter, Menschen mit Gehstock.

Um die Richtlinien zusammenzufassen: Ist eine Häuserwand gegeben, 20 Zentimeter als Abstandsfläche. Gibt es einen Bordstein und auf der Fahrbahn motorisierten Verkehr: 50 Zentimeter Abstand von der Fahrbahn. Die Busse fahren oft eng am Bordstein, dieser Abstand ist wichtig. Begegnungsverkehr 1,80 Meter. Mindestbreite 2,50 Meter. Bei Bahnhof in der Nähe sollte die Breite größer sein. Zum Glück haben wir diesen Zustand – jetzt.

Auf 1,62 Meter bis 2,15 Meter reduzieren? Wir würden einen viel genutzten Gehweg bekommen, auf dem mangels Breite ein „Anrempeln“ im Begegnungsverkehr wohl leider sehr häufig vorkommen würde.

Wir würden uns auch bei Touristen blamieren. Der Weg würde zu einem An-Rempelgehweg wegen der fehlenden Breite für den Begegnungsverkehr, besonders für Menschen mit Gehhilfen (siehe unten).

Von einer Füssener Bürgerin hört ich den Vorschlag, der der Stadt gemacht worden wäre, die Bahnhofstraße zur Einbahnstraße von West nach Ost zu machen. Die Fahrzeuge, die dann vom Luitpoldkreisel in die westliche Richtung wollen, fahren in die Augustenstraße, links in die Dr. Samer-Straße und dann in die Rupprechtstraße und erreichen ihren Zielort. Dann hätten die Hotelbusse genug Breite zur Verfügung und der Gehweg bliebe unangetastet. Umbaukosten fielen nicht an, nur die Beschilderung. Fragen Sie doch mal Stadträte nach dieser Idee.

Zur Breite von Gehwegen:

Auch:  http://www.srl.de/dateien/dokumente/de/FNOTE01.pdf

Nachfolgender Text stammt von der Webseite

http://geh-recht.info/fussverkehrsanlagen/42-fussverkehrsanlagen/fussverkehrsanlagen/139-fa-gehwege-gehwegbreiten

Wie breit müssen Gehwege sein?

„Im Grundsatz lassen sich drei Funktionsbereiche unterscheiden:

o   Der Gehbereich als funktional erforderlicher Fortbewegungsraum der Fußgänger;

o   ein Distanzstreifen zwischen Gehbereich und angrenzenden Grundstücken, der Abstand zur Bebauung schafft und häufig auch als Wirtschafts- und Aufenthaltsfläche dient,

o   ein fahrbahnseitiger Distanzstreifen als Schutz gegenüber dem fließenden Verkehr, der Leuchten und andere technische Elemente, häufig zwischen Straßenbäumen, aufnimmt und zu Parkständen erweiterbar ist.“ (ESG, 3.1.3)

Das Grundmaß für den „Verkehrsraum“ des Fußverkehrs ist auf den Begegnungsfall bzw. das Nebeneinandergehen von zwei Personen ausgerichtet und beträgt daher 1,80 Meter. Es ist um je einen seitlichen Sicherheitsraum von 0,50 Metern Abstand zu einer Fahrbahn oder einem Längs-Parkstreifen und 0,20 Meter Abstand zu einer Einfriedung oder einem Gebäude zu ergänzen. Dadurch ergibt sich ein „lichter Raum“ bzw. als „Regelbreite“ das absolute Mindestbreite für Seitenraum-Gehwege von 2,50 Metern (RASt, 6.1.6.1, vgl. 4.7),

„Der Breiten- und Längenbedarf von Personen mit Stock oder Armstützen, blinden Personen mit Langstock, Blindenführhunden oder Begleitpersonen bzw. aus den Abmessungen von Rollstühlen ist größer, als diese für den allgemeinen Fußgängerverkehr in Ansatz gebracht werden […].“ (H BVA, 3.1.1) Allgemein sollte der Seitenraum für die Nutzung durch mobilitätseingeschränkte Personen 2,70 m breit sein, zusammengesetzt aus 2 m Begegnungsraum (2 x 90 cm für Verkehrsteilnehmer und 20 cm Sicherheitsabstand), 50 cm Abstand zur Fahrbahn und 20 cm Abstand zu Haus oder Grundstück. (H BVA, 3.3.1) Weitere Informationen finden Sie unter Barrierefreiheit.

Je nach örtlicher Situation sind erhebliche Mehrbreiten einzuplanen, z.B. für Kinderspiel, Schaufenstervorzonen, Haltestellen-Warteflächen, Aufstellflächen für Auslagen, angrenzende Schräg-/Senkrecht-Pkw-Parkstände, aber auch für viele im Umkreis von ca. 200 bis 500 m gelegene Infrastruktureinrichtungen wie Schulen, Bahnhöfe und Einkaufszentren (EFA, 3.2.2). An Straßen mit gemischter Wohn- und Geschäftsnutzung gelten Gehwegbreiten von mindestens 3,30 Meter als Grundanforderung (EFA, 3.2). Bei hohem Fußverkehrsaufkommen müssen die notwendigen Flächen gegebenenfalls rechnerisch ermittelt werden, z.B. bei Fußgängerzonen und „Massenzielen“ wie Großsportstätten (EFA, 2.4 u. 3.2.3; HBS, 11.).
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Auf  Seite 7 des folgenden Link können Sie gut erkennen, dass eine Restbreite des Gehweges von 1,62 bis 2,15 Meter eine Ohrfeige für Menschen mit Gehhilfen darstellen würde. Es ist bei diesem intensiv genutzten Gehweg klar die Situation des Begegnungsverkehrs von hohem Gewicht:

http://www.barrierefreie-mobilitaet.de/media/Gehwegoberflaechen-Tiefbau-Forum%20Leipzig-2014.pdf

Das Verwaltungsgericht München macht in seinem Urteil von 2016 eine klare Aussage zur erforderlichen Gehwegbreite:

„Deshalb greift auch die Behauptung der Klägerseite, bei der …straße handle es sich um eine gering genutzte reine Anwohner Straße, nicht durch; auch für Straßen mit einer reinen Funktion zur Erschließung von Wohngebieten und einer geringen Stärke des motorisierten Verkehrs leitet sich nach diesem technischen Regelwerk aus dem typischen Raumbedarf der Gehwegnutzer eine Mindest-Gehwegbreite von 2,50 m ab.“

VG München, Urteil v. 06.12.2016 – M 2 K 16.4386

Wenn schon für wenig genutzte Gehwege diese Breite klar gefordert wird, ist sie für den Gehweg auf der Nordseite der Bahnhofstraße unbedingte Mindestbreite.

6 Kommentare

  1. Veröffentlicht von Jürgen Brecht am 17. Mai 2018 um 12:51

    Nun ist sie raus, die Eingabe an den Stadtrat zu dem Thema:

    Jürgen Brecht
    Floßergasse 20 E-Mail: teamwork22@hotmail.com
    D–87629 Füssen

    Füssen, 16. Mai 2018

    Stadt Füssen
    Lechhalde

    87629 Füssen

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    gemäß Artikel 19 Absatz (2) der Geschäftsordnung des Stadtrates mache ich folgende Eingabe:

    Der Stadtrat möge beschließen: „Im Zuge der weiteren Entwicklung des Bebauungsplanes W 43 (Ottostraße / Bahnhofstraße) wird festgelegt, dass die Breite des Gehweges auf der Nordseite der Bahnhofstraße um maximal bis zu 38 Zentimeter reduziert wird.“

    In den Medien wurde berichtet, dass die Gehwegbreite der Nordseite um 38 Zentimeter für die Fahrbahnbreite und einen weiteren Meter für die Parkbucht gegenüber reduziert werden soll. In der Zeichnung zum Bebauungsplan auf der Webseite der Stadt verbleiben dem Gehweg nur noch zwischen 2,15 Meter (Westen) und 1,62 Meter (Osten).

    Mit dem „Schachbrettmuster“ beim Bahnhof und den Markierungen auf dem Gehweg werden die Fußgänger ermuntert, den Gehweg auf der Nordseite zu nutzen. Dies tun sie auch in großem Umfang. Dazu hat das betreute Wohnen am Bahnhof viele Bewohner, die einen Rollator nutzen.

    Dieser derart gravierend reduzierten Breite stehen, wie in den Anlagen zu sehen ist, alle heutigen Richtlinien entgegen. Auch unter dem Aspekt des Tourismus ist ein breiterer Gehweg sehr wünschenswert. Bei der in der B-Planzeichnung verbleibenden Breite ist das Risiko sehr hoch, dass der Gehweg zu den Hauptzeiten für ankommende und abfahrende Gäste leider ein Ort des Anrempelns und Ausweichens auf die Fahrbahn wird.

    Können Sie mir bitte den Eingang der Eingabe bestätigen? Ich bitte darum, dass die Eingabe samt Anlagen den Stadträten zur Kenntnis gesandt wird. Falls in schriftlicher Form, reichen bei Anlage 3 die Seiten 1 bis 7.

    Mit freundlichen Grüßen
    Jürgen Brecht

    Zur Begründungen der Eingabe folgende Anlagen:

    1.:
    Das Schreiben des Fuß e.V. an die Stadt Füssen, welches Sie bereits von dort erhielten.

    2.:
    Die Stellungnahme des Landesvorsitzenden des Verkehrsclub Deutschland e.V., Landesverband Bayern, Herr Bernd Sluka.

    3.:
    Relevant sind die Seiten 6 und 7 der „Städtebaulichen Anforderungen an Gehwegoberflächen“, mit besonderem Verweis auf Seite 7. Zu finden unter

    http://www.barrierefreie-mobilitaet.de/media/Gehwegoberflaechen-Tiefbau-Forum%20Leipzig-2014.pdf

    4.:
    Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern mit der Empfehlung, die RASt 06 in Bayern anzuwenden:

    https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/planung/iid9_einfuehrung_rast_20110209.pdf

    Die Stellungnahme der Interessensgemeinschaft für Menschen mit Beeinträchtigungen in Füssen, die der Stadt getrennt zugeht, soll bitte als Information dieser Eingabe zugefügt werden.

  2. Veröffentlicht von Jürgen Brecht am 17. Mai 2018 um 12:52

    Hier das Schreiben von Fuss e.V.:

    Berlin, den 24. April 2018

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    der Gehweg auf der Nordseite der Bahnhofstraße in Füssen wird viel genutzt und ist die Hauptverbindung zwischen Bahnhof und Altstadt. Dieser Gehweg hat erfreulicherweise fast durchgehend eine fußgängerfreundliche Breite, die den heutigen Richtlinien (siehe unten) entspricht.

    Es ist im Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes vorgesehen, diese Breite um 38 Zentimeter zu reduzieren und entsprechend die Fahrbahn zu verbreitern. Das ist für den Gehweg nicht optimal, die verbleibende Gehwegbreite ist gerade noch für die hohe Nutzungsfrequenz akzeptabel.

    Zu jeder vollen Stunde ungefähr häuft sich das Fußgängeraufkommen markant. Um rund 5 Minuten vor der vollen Stunde kommen die Züge, um rund 5 Minuten nach fahren sie ab. Viele Busankünfte und -abfahrten sind darauf abgestimmt.

    Der Fuss e.V. Fachverband Fußverkehr Deutschland als Vertretung der vielen unterschiedlichen Fußgängergruppen spricht sich vehement dagegen aus, die verbleibende Breite des Gehweges gegenüber um einen weiteren Meter zu reduzieren, um die Breite des Parkplatzes auf der gegenüberliegenden Seite um einen Meter zu verbreitern. Hier gehören die Prioritäten des Allgemeinwohls ganz klar den vielen Fußgänger/innen. Neben den vielen mit Zug Reisenden wird der Gehweg auch als Weg zur Post genutzt, zum Busbahnhof, zum betreuten Wohnen, welches direkt am Bahnhof liegt.

    Die verbleibende Breite des Gehweges von 2,15 Meter (Westen) und 1,62 Meter (Osten) hält der Fuss e.V. für absolut inakzeptabel, heutigen Richtlinien gravierend widersprechend und ersucht die Stadt Füssen, von diesen Plänen Abstand zu nehmen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Stefan LiebBundesgeschäftsführer
    PS Auf der folgenden Seite haben wir Ihnen Aussagen aus den aktuellen Regelwerken aufgeführt.
    Fachverband Fußverkehr Deutschland
    Exerzierstraße 20 – 13357 Berlin
    Tel. 030 / 492 74 73
    Fax 030 / 392 79 72
    info@fuss-ev.de
    http://www.fuss-ev.de
    FUSS e.V. Exerzierstr. 20 13357 Berlin
    Stadtverwaltung Füssen
    Lechhalde 3
    87629 Füssen
    Wie breit müssen Gehwege sein?
    Gehwegbreiten ergeben sich seit über zwei Jahrzehnten nicht mehr als Restflächen bei der Straßenaufteilung. Vielmehr stehen im Allgemeinen die Kriterien „Bewegungsfreiheit und Annehmlichkeit“ im Vordergrund, nicht primär das Verkehrsaufkommen (RIN, 5.5), wobei dieses vereinzelt ebenfalls dimensionierungsrelevant sein kann. Die Breite von Fußgängerverkehrsanlagen richtet sich nur bei besonders hohen Fußgängerkonzentrationen nach der Fußgängerverkehrsstärke, ansonsten bilden das normale Gehverhalten (nebeneinander, mit Taschen oder Schirmen), die Geschäftsnutzung und Aufenthaltsfunktion sowie die Nutzung durch Rollstuhlfahrer, Kinder auf Fahrrädern (gemäß StVO) und Kinderwagen die Bemessungsgrundlage (EFA, 1.2). Die Breitenansprüche ergeben sich zumeist aus Art und Maß der baulichen (Rand-)Nutzung. Dabei sind u.a. auch die Flächenbedarfe durch Gepäckmitführung, Personengruppen, gebietsbezogene Möblierungen und radfahrende Kinder bis zum abgeschlossenen 8. bzw. 10. Lebensjahr zu berücksichtigen (RASt, 5.1.2; EFA, 1.2 und 3.1.2 / Tabellen 1 u. 2).
    „Im Grundsatz lassen sich drei Funktionsbereiche unterscheiden:
    o Der Gehbereich als funktional erforderlicher Fortbewegungsraum der Fußgänger;
    o ein Distanzstreifen zwischen Gehbereich und angrenzenden Grundstücken, der Abstand zur Bebauung schafft und häufig auch als Wirtschafts- und Aufenthaltsfläche dient,
    o ein fahrbahnseitiger Distanzstreifen als Schutz gegenüber dem fließenden Verkehr, der Leuchten und andere technische Elemente, häufig zwischen Straßenbäumen, aufnimmt und zu Parkständen erweiterbar ist.“ (ESG, 3.1.3)
    Das Grundmaß für den „Verkehrsraum“ des Fußverkehrs ist auf den Begegnungsfall bzw. das Nebeneinandergehen von zwei Personen ausgerichtet und beträgt daher 1,80 Meter. Es ist um je einen seitlichen Sicherheitsraum von 0,50 Metern Abstand zu einer Fahrbahn oder einem Längs-Parkstreifen und 0,20 Meter Abstand zu einer Einfriedung oder einem Gebäude zu ergänzen. Dadurch ergibt sich ein „lichter Raum“ bzw. als „Regelbreite“ das absolute Mindestbreite für Seitenraum-Gehwege von 2,50 Metern (RASt, 6.1.6.1, vgl. 4.7),
    „Der Breiten- und Längenbedarf von Personen mit Stock oder Armstützen, blinden Personen mit Langstock, Blindenführhunden oder Begleitpersonen bzw. aus den Abmessungen von Rollstühlen ist größer, als diese für den allgemeinen Fußgängerverkehr in Ansatz gebracht werden […].“ (H BVA, 3.1.1) Allgemein sollte der Seitenraum für die Nutzung durch mobilitätseingeschränkte Personen 2,70 m breit sein, zusammengesetzt aus 2 m Begegnungsraum (2 x 90 cm für Verkehrsteilnehmer und 20 cm Sicherheitsabstand), 50 cm Abstand zur Fahrbahn und 20 cm Abstand zu Haus oder Grundstück. (H BVA, 3.3.1) Weitere Informationen finden Sie unter Barrierefreiheit. (www.geh-recht.de > Barrierefreiheit)
    Je nach örtlicher Situation sind erhebliche Mehrbreiten einzuplanen, z.B. für Kinderspiel, Schaufenstervorzonen, Haltestellen-Warteflächen, Aufstellflächen für Auslagen, angrenzende Schräg-/Senkrecht-Pkw-Parkstände, aber auch für viele im Umkreis von ca. 200 bis 500 m gelegene Infrastruktureinrichtungen wie Schulen, Bahnhöfe und Einkaufszentren (EFA, 3.2.2). An Straßen mit gemischter Wohn- und Geschäftsnutzung gelten Gehwegbreiten von mindestens 3,30 Meter als Grundanforderung (EFA, 3.2). Bei hohem Fußverkehrsaufkommen müssen die notwendigen Flächen gegebenenfalls rechnerisch ermittelt werden, z.B. bei Fußgängerzonen und „Massenzielen“ wie Großsportstätten (EFA, 2.4 u. 3.2.3; HBS, 11.).
    s. http://www.geh-recht.de

  3. Veröffentlicht von Jürgen Brecht am 20. November 2018 um 18:08

    Nun ist es soweit. Meine Eingabe steht auf der Tagesordnung des Stadtrates Füssen für den 27. November als Tagesordnungspunkt 12:

    „Eingabe des Bürgers Jürgen Brecht vom 30.04.2018 (Gehwegbreite Nordseite Bahnhofstraße);
    Beschlussfassung“

    Für die Sitzungsvorlage und an etliche Stadträte sandte ich noch folgende Betrachtung und hoffe, dass diese auch zur Sprache kommt:

    In der Sitzungsniederschrift des Stadtrates vom 21.11.2017 heißt es:

    „Stadtrat Bader bereite die Bahnhofstraße Bauschmerzen. Der Fußweg an der Nordseite sei schmal. Weiter habe er mit den Bußparkplätzen vor dem Hotel ein Problem. Prof.Dr. Zettler erklärt, dass der Fußweg auf der nördlichen Seite der Bahnhofstraße 2 m breit sei. Ein normaler Gehsteig habe 1.50 m.“

    Was wurde den Stadträten gesagt? „Normaler Gehsteig habe 1,50 m.“ Was steht in den Richtlinien RASt dazu, deren Anwendung der Freistaat empfiehlt:

    Das Grundmaß für den „Verkehrsraum“ des Fußverkehrs ist auf den Begegnungsfall bzw. das Nebeneinandergehen von zwei Personen ausgerichtet und beträgt daher 1,80 Meter. Es ist um je einen seitlichen Sicherheitsraum von 0,50 Metern Abstand zu einer Fahrbahn oder einem Längs-Parkstreifen und 0,20 Meter Abstand zu einer Einfriedung oder einem Gebäude zu ergänzen. Dadurch ergibt sich ein „lichter Raum“ bzw. als „Regelbreite“ das absolute Mindestbreite für Seitenraum-Gehwege von 2,50 Metern (RASt, 6.1.6.1, vgl. 4.7),

    Wie kann es angehen, dass den Stadträten, bei einer Frage genau zu dem Thema, gültige Richtlinienwerte überhaupt nicht genannt werden?

  4. Veröffentlicht von Jürgen Brecht am 22. November 2018 um 17:57

    Meine Eingabe wird am 27.11 nicht beschieden, sondern es wird auf die vorgeschriebene Auslegung des Bebauungsplanes verwiesen. Dann kann meine Eingabe, wie andere auch, eingereicht werden. Das ist im Sinne der Gleichbehandlung verschiedener Eingaben zum B-Plan nachvollziehbar.

    • Veröffentlicht von :/: am 23. November 2018 um 13:42

      Hallo Jürgen, deine Eingabe wird dann wohl bei der Abwägung der Stellungnahmen und Mitteilungen der Träger öffentlicher Belange sowie weiterer Bürger nach der Auslegung „weggewogen“. Ich hoffe es zwar nicht, aber die Erfahrung zeigt, dass es wohl so kommen wird. Danke für dein Engagement!

  5. Veröffentlicht von Jürgen Brecht am 23. November 2018 um 14:02

    Das wäre unter dem Primat des Allgemeinwohles kaum zu vermitteln, den Gehweg so drastisch zu verkleinern. Selbst wenn, ist die Eingabe zum Bebauungsplan nicht die letzte und einzige Möglichkeit, das zu verhindern.

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