2007 und 2008: Erstes Gerichtsurteil zur Stellenvergabe „Leiter Amt I“ durch die Stadt

Im ersten Verfahren betreffs der Stellenbesetzung beschreibt das Gericht Kriterien für die Auswahl. Antragsgegnerin ist die Stadt Füssen. Das Urteil erfolgte vom Verwaltungsgericht Augsburg im September 2007 mit dem Aktenzeichen Au 2 E 07.1117.  Auszüge:

 

So weit die Anforderungen an die Stadt Füssen für die Beurteilung zur Stellenvergabe.  Das Gericht meint zur Besetzungsentscheidung: Das war nicht rechtmäßig. Eine fehlerhafte Entscheidung, dabei sollte eine ordnungsgemäße Stellenbesetzung in der Kompetenz der Verwaltung liegen, denke ich. Damit war das erste Urteil gesprochen, die Stadt verliert das Verfahren. Und ging in die Revision: Fortsetzung folgt.

Nicht direkt zur Beurteilung der Qualität der Stellenbeschreibung, aber sehr interessant für die Thematik damals ist eine Stellungnahme der Stadt Füssen an das Gericht betreffs dieses ersten Verfahrens. Dazu erschien im November 2017 folgender Leserbrief von mir in der Allgäuer Zeitung:

„Wie lief es bei der Stellenbesetzung des Geschäftsstellenleiters der Stadt Füssen 2007/08?  Der eine Bewerber (Herr Rist) hatte eine Qualifikation, die ihn zum Beginn eines Hochschulstudiums berechtigte. Der andere Bewerber hatte ein Hochschulstudium abgeschlossen, zum Diplom-Verwaltungswirt (FH). Ein erheblicher Qualifikationsunterschied.

Die Bewertung der Stadt Füssen an das Verwaltungsgericht Augsburg 2007 betreffs der Qualifikation des Bewerbers Herrn Rist lautet: „Dem Leistungsgrundsatz sei Rechnung getragen worden. Der Abschluss des Beigeladenen (Herr Rist) sei einem Hochschulabschluss vergleichbar.“  Einem Diplom-Betriebswirt? Nach meinem Verständnis eine klare Falschaussage. Mit Folgen.“

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