2007 und 2008: Drittes Gerichtsurteil zur Stellenvergabe „Leiter Amt I“ durch die Stadt Füssen

Hier sind wir wieder, 3. Akt.  Dieses Urteil ist online, die zwei ersten fand ich bisher nicht online. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Augsburg zur erneuten Stellenausschreibung und -entscheidung im Februar 2018 trägt das Kennzeichen Au 2 E 08.126.

Drittes Urteil zur Stellenvergabe

Es geht in bekannter Art los. Antragsgegnerin ist die Stadt Füssen. Auszüge:

Tenor:
I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Besetzung der Stelle des Leiters Amt I vorläufig rückgängig zu machen und die Stelle bis zur Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers in der Hauptsache nicht neu zu besetzen.“

Zwei Mal die Ausschreibung nicht korrekt hinbekommen. 

28:
„Auch eine anders gelagerte „Verspätung“ des Antrags führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Namentlich besteht keine Ausschlussfrist von zwei Wochen, wie die Antragsgegnerin – trotz der eigentlich unmissverständlichen Aussage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (a.a.O.) – angenommen hat und auch in diesem Verfahren vortragen ließ. Der genannte Zeitraum hat regelmäßig zwischen der Mitteilung über die Entscheidung zugunsten des Konkurrenten und der Vornahme der Stellenbesetzung zu liegen; entscheidender Anknüpfungspunkt ist also nicht die Ankündigung des Vorschlags des ersten Bürgermeisters (die am 20.12.2007 erfolgte), sondern die tatsächliche Entscheidung über die Vergabe der Stelle (die dem Antragsteller am 16.1.2008 mitgeteilt wurde). Hinsichtlich der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung fehlt es an jeglichem Zusammenhang mit dem zitierten Zeitraum von zwei Wochen. Im übrigen wäre selbst dann, wenn man eine Einwendungsfrist nach Erhalt der Beurteilung annehmen würde, beachtlich, dass der Antragsteller bereits bei der Eröffnung ausdrücklich erklärt hat, mit der Beurteilung nicht einverstanden zu sein.“

Fristen falsch mitgeteilt (auch den Stadträten). Gewusst, dass der in der Ausschreibung unterlegen Bewerber nicht einverstanden war…..

Kurz noch ein Satz zum ersten Verfahren:

29
„Nachdem dort entscheidend auf das an außerordentlich schweren Mängeln leidende Verfahren zur Stellenbesetzung abgestellt wurde,….“

Und zum zweiten Verfahren der Stellenbesetzung:

„Auch das von der Antragsgegnerin inzwischen durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lässt nicht erkennen, dass die entsprechenden Grundsätze in einer die Prognose rechtfertigenden Weise eingehalten wären, der Antragsteller werde mit seinem Begehren in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben.“

Freundlich formuliert: Wohl wieder fehlerhaft gemacht.

35
Die Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung mehrerer Bewerber für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens ist in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. BayVGH a.a.O. m.w.N.). Sowohl die dienstliche Beurteilung des Antragstellers als auch die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen sind nach einer summarischen Prüfung jedoch als rechtsfehlerhaft zu bewerten, so dass sie als Grundlage für die streitgegenständliche Stellenbesetzung nicht geeignet sind.

Ging es nicht besser oder sollte das Ergebnis der Beurteilung unbedingt so ausfallen?  Punkt 37 erklärt ausführlicher die Fehlerhaftigkeit des Vorgehens.

38
„Nach alledem war dem Antrag bereits aufgrund der Mangelhaftigkeit der Beurteilungen stattzugeben. Daher ist nicht mehr entscheidungserheblich, dass trotz des deutlichen Hinweises durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH vom 5.11.2007 Az. 3 CE 07.2821) die wesentlichen Auswahlerwägungen nicht während des Stellenbesetzungsverfahrens schriftlich niedergelegt wurden…“

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